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§ 1 Geltungsbereich und Änderungen (1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der WiTCOM – Wiesbadener Informations und Telekommunikationsgesellschaft mbH, Weidenbornstraße 1, 65189 Wiesbaden, Registergericht Wiesbaden (nachfolgend „WiTCOM“ genannt). (2) Abweichende AGBs des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn WiTCOM nicht ausdrücklich widerspricht. (3) WiTCOM wird den Kunden über Änderungen der AGBs entsprechend den gesetzlichen Anforderungen unterrichten. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Kunden, gelten die Änderungen als vom Kunden genehmigt, sofern der Kunde nicht innerhalb eines Monats seit Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich Widerspruch gegen einzelne oder alle Änderungen erhebt. WiTCOM wird den Kunden schriftlich auf diese Folge hinweisen. § 2 Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang einer Auftragsbestätigung der WiTCOM bei dem Kunden zustande. WiTCOM kann die Annahme des Auftrags ganz oder teilweise verweigern. Dies gilt insbesondere dann, wenn begründete Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen. § 3 Dienstleistungen der WiTCOM (1) Der von WiTCOM zu erbringende Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Auftragsformular. (2) Auf schriftlichen Antrag des Kunden veranlasst WiTCOM unentgeltlich einen Standardeintrag oder die Löschung eines Standardeintrags des Kunden mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in öffentliche gedruckte und elektronische Teilnehmerverzeichnisse (z. B. Telefonbuch) und für die Erteilung von telefonischen Auskünften. Sofern der Kunde den Eintrag von Mitbenutzern verlangt, erfolgt die Eintragung nur bei Zustimmung des/der Mitbenutzer(s) und nur gegen gesondertes Entgelt gemäß aktueller Preisliste. (3) Im Rahmen der bestehenden technischen Möglichkeiten wird WiTCOM auf Wunsch nach schriftlichem Antrag des Kunden bestimmte Rufnummernbereiche unentgeltlich netzseitig sperren. Für die Freischaltung gesperrter Rufnummernbereiche kann ein Entgelt gemäß aktueller Preisliste anfallen. (4) Wird WiTCOM an der Erbringung der geschuldeten Leistung gehindert und konnte dieses auch mit der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden, z.B. aber nicht ausschließlich im Falle von Krieg, Unruhen, höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, so verlängert sich die Frist zur Erbringung der Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. (5) Die einzelvertraglich vereinbarten Bereitstellungstermine und Verfügungszeiten gelten nur in dem Fall, daß der Kunde seinen Mitwirkungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. (6) Werden bei der Installation von Kundenanschlüssen Übertragungswege oder Hard bzw. Software Erweiterungen Dritter benötigt, gelten diese als Vorleistungen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung neuer Kundenanschlüsse gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit diesen Vorleistungen. (7) Die von WiTCOM beim Kunden installierten Einrichtungen bleiben Eigentum der WiTCOM. (8) Hält WiTCOM die nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) verbindlich geltenden Normen und technischen Anforderungen für die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer nicht ein, kann der Kunde den Vertrag über die betroffene Dienstleistung nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung kündigen. § 314 BGB findet Anwendung. (9) Sofern der Kunde über das Teilnehmeranschlussnetz der WiTCOM direkt angeschlossen wird, ist das Call by CallVerfahren ausschließlich über die Deutsche Telekom AG möglich. (10) WiTCOM weist daraufhin, dass die Übertragung von Daten über und der Abruf von Informationen aus dem Internet Gefahren für die Datensicherheit und Datenintegrität bergen. WiTCOM hat hierauf keinen Einfluss. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, seine Daten gegen diese Gefahren zu schützen. Durch geeignete Hard und Softwarelösungen, wie z.B. Firewall und Virenscanner, lassen sich die Gefahren deutlich reduzieren. Derartige Produkte sind im einschlägigen Fachhandel erhältlich. § 4 Mitwirkungspflichten des Kunden (1) Der Kunde schafft in seinem Bereich (Betrieb, Wohnung, o.ä.) alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Die notwendigen Anforderungen werden dem Kunden mitgeteilt. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet: · den Mitarbeitern, bzw. Erfüllungsgehilfen der WiTCOM jederzeit nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung Zutritt zu den von WiTCOM installierten Kundenanschlüssen zu ermöglichen, soweit dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist. · den Mitarbeitern, bzw. Erfüllungsgehilfen der WiTCOM die für Ihre Tätigkeit notwendigen Informationen und Unterlagen zu verschaffen. · neue Anwendungen oder Veränderungen in bestehenden Anwendungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung haben könnten, nur nach vorheriger Zustimmung der WiTCOM einzuführen. (2) Der Kunde stellt die Räumlichkeiten in seinen Gebäuden, in denen Anlagen der WiTCOM für die Erfüllung des Vertrages installiert bzw. eingerichtet werden sollen, für die Dauer des Vertrages inklusive aller Nebenleistungen, insbesondere ausreichender Stromzufuhr, Beleuchtung und Klimatisierung sowie den ggf. erforderlichen Potentialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde wird die Anlage nur in hierfür geeigneten Räumlichkeiten unterbringen. (3) Der Kunde hat hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der von WiTCOM vertraglich geschuldeten Leistungen eine aktive Prüfungspflicht. Er hat Mängel der von WiTCOM gemäß Auftragsbestätigung geschuldeten Leistungen WiTCOM unverzüglich anzuzeigen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht hat der Kunde unverzüglich alle Vorkehrungen zu treffen, die zum Schutz der Leitungswege und Netzabschlüsse geeignet, erforderlich und zumutbar sind. (4) Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Einrichtungen und Anwendungen mit dem WiTCOM – Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften entsprechen. (5) Der Kunde wird nur die durch WiTCOM vorgegebenen und zur Verfügung gestellten Standard Schnittstellen nutzen. Andere Schnittstellen können nur benutzt werden, nachdem WiTCOM sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat. (6) Der Kunde verpflichtet sich, keine Veränderungen an den Anschlußeinrichtungen der WiTCOM durchzuführen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, keine Einrichtungen zu benutzen oder Anwendungen auszuführen, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur des WiTCOMNetzes führen können. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt zu Schadenersatzansprüchen seitens WiTCOM. (7) Der Kunde wird den Anschluß an das WiTCOMNetz nicht missbräuchlich nutzen. Zudem wird der Kunde keine Veränderungen vornehmen, auf Grund derer die Sicherheit oder Funktionalität des Netzbetriebes nicht mehr gewährleistet ist. (8) Der Kunde wird alle ihm bekannt werdenden Umstände, die die Funktionalität des WiTCOMNetzes beeinträchtigen unverzüglich WiTCOM mitteilen. Erkennbare Schäden an den Anschlußeinrichtungen hat der Kunde unverzüglich WiTCOM aufzuzeigen. (9) Der Kunde hat vor Inanspruchnahme der Leistung Rufumleitung (Anrufweiterschaltung) sicherzustellen, daß der Inhaber des Anschlusses, zu dem ein Anruf weitergeschaltet wird, mit der Weiterschaltung einverstanden ist. (10) Der Kunde darf Dritten ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der WiTCOM, die nur aus sachlichen Gründen verweigert werden darf, den Telefonanschluß nicht zur ständigen Alleinnutzung überlassen. Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die aus der Nutzung des Telefonanschlusses durch Dritte entstehen. Entsprechendes gilt für die infolge der Nutzung durch Dritte entstandenen Entgelte. (11) Der Kunde wird keine beleidigenden, verleumderischen, sitten oder gesetzwidrigen Inhalte über die von WiTCOM gemäß Auftragsbestätigung überlassenen Telekommunikationswege verbreiten oder einer solchen Verbreitung Vorschub leisten. Er stellt WiTCOM auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der angeblichen Verletzung der Pflichten gegen WiTCOM erhoben werden. (12) Der Kunde haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Leitungsweges oder des Materials in seinen Räumen entstehen, es sei denn, der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen hätten nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet, oder der Schaden wäre auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden. (13) Der Kunde hat WiTCOM unverzüglich jede Änderung seiner Anschrift bzw. seiner Rechnungsanschrift oder, sofern er Geschäftskunde ist, jede Änderung seiner Firma, seines Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift sowie seiner Rechtsform mitzuteilen. § 5 Grundstücksbenutzung (1) Der Vertrag zwischen WiTCOM und Kunde kann von WiTCOM ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde auf Verlangen der WiTCOM nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach dem amtlichen Muster eines Nutzungsvertrages gemäß der Anlage zu § 45a TKG vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt. (2) Sofern der Antrag fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn WiTCOM den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt. (3) Kündigt WiTCOM einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des Nutzungsvertrages, ist der Kunde verpflichtet, einen Ablösebetrag in Höhe von 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass WiTCOM kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche von WiTCOM bleiben unberührt. (4) WiTCOM ist zur Wahrung und Schonung der von ihr zur Verlegung von TK – Verbindungen genutzten Grundstücke verpflichtet. (5) Über die Art und den Umfang der erforderlichen Baumaßnahmen wird der Kunde rechtzeitig unterrichtet. Die Baumaßnahmen sollen nach Möglichkeit mit dem Kunden abgesprochen werden. § 6 Zahlungsbedingungen (1) Die vom Kunden an WiTCOM zu zahlenden Preise bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes wird WiTCOM die Preise anpassen. (2) Monatlich berechnete nutzungsunabhängige Entgelte sind im voraus zu zahlen. Die Zahlungspflicht des Kunden beginnt mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung des Anschlusses. Sind monatlich zu zahlende Entgelte für Teile eines Kalendermonats zu zahlen, wird jeder Tag des Monats, für den eine Zahlungspflicht besteht, mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet. (3) Alle übrigen Entgelte werden dem Kunden nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag muß innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum, unabhängig davon, ob der Kunde WiTCOM eine Einzugsermächtigung erteilt hat, dem in der Rechnung angegebenen Konto der WiTCOM gutgeschrieben sein. (4) Die Zahlungspflicht des Kunden besteht auch für Rechnungsbeträge, die durch befugte oder unbefugte Nutzung des Kundenanschlusses durch Dritte entstanden sind. (5) Die zur ordnungsgemäßen Vergütungsermittlung und –abrechnung gespeicherten Verkehrsdaten werden von WiTCOM aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich sechs Monate nach Versendung der Rechnung gelöscht. Auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen werden die im Rahmen der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erzeugten oder verarbeiteten Verkehrsdaten nach Maßgabe des § 113a TKG für sechs Monate gespeichert und innerhalb eines Monats nach Ablauf der sechs Monatsfrist gelöscht. Weitere Informationen enthält das Informationsblatt „Hinweise zum Datenschutz“. Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder gespeicherte Verkehrsdaten nach Verstreichen der gesetzlichen Speicherfrist gelöscht worden sind, trifft WiTCOM keine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen oder die Auskunftspflicht für die Einzelverbindungen. WiTCOM wird den Kunden in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verkehrsdaten bzw. soweit eine Speicherung aus technischen Gründen nicht erfolgt, vor der Rechnungserteilung auf diese Beschränkung hinweisen. (6) Bei Rücklastschriften berechnet WiTCOM eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 7,50 EURO pro Lastschrift zuzüglich der angefallenen Bankgebühren. (7) Auf schriftlichen Antrag des Kunden erstellt WiTCOM im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über zukünftige Leistungen eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis), die alle abgehenden Verbindungen dergestalt aufschlüsselt, dass eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung möglich ist. Die Zielrufnummern der Verbindungen werden entsprechend nach Wahl des Kunden entweder um die letzten drei Ziffern verkürzt oder in vollständiger Länge angegeben. Macht der Kunde von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, erfolgt eine ungekürzte Aufführung. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden Zielrufnummern für Verbindungen zu bestimmten Personen, Behörden und Organisationen, die telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten, nicht aufgeführt. Diese Verbindungen werden in einer Summe zusammengefasst. § 7 Einwendungsausschluss und Sicherheitsleistung (1) Beanstandet der Kunde eine Abrechnung, so muss dies schriftlich innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung gegenüber WiTCOM schriftlich erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels). Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung. WiTCOM wird den Kunden in der Rechnung auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden nach Fristablauf bleiben unberührt, soweit WiTCOM die Überprüfung der Beanstandung datenschutzrechtlich möglich ist. (2) Der Kunde kann innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung verlangen, dass ihm ein Entgeltnachweis und das Ergebnis einer technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt diese Vorlage nicht binnen acht Wochen nach der Beanstandung, so wird die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung erst mit der verlangten Vorlage des Entgeltnachweises und des Ergebnisses der technischen Prüfung fällig. (3) Wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung des Kunden abgeschlossen, so wird widerleglich vermutet, dass das von WiTCOM in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unrichtig ermittelt wurde. In diesem Fall hat WiTCOM gegen den Kunden Anspruch auf den Betrag, den der Kunde in den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durchschnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte. Eine technische Prüfung ist entbehrlich, sofern die Beanstandung nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist. (4) Rückerstattungsansprüche des Kunden werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart wird. (5) Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, gilt der Kalendermonat als Abrechnungszeitraum. Dies gilt auch für die Berechnung des durchschnittlichen Entgelts in den Fällen, in denen das tatsächliche Verbindungsaufkommen nicht zu ermitteln ist. (6) WiTCOM ist jederzeit berechtigt, die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen von der Leistung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts abhängig zu machen, wenn begründete Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen. Die Sicherheit darf einen Betrag von 75 Euro nicht übersteigen. § 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder Leistungsverweigerungsrechts oder die Geltendmachung einer Aufrechnung nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. § 9 Verzug, Sperrung des Anschlusses (1) Befindet sich der Kunde in Verzug, werden – vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens – Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz berechnet. Handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher, so beträgt der Zinssatz 8% über dem Basiszinssatz. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. (2) WiTCOM ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 75 Euro in Verzug ist und WiTCOM dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berechnung der 75 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kunde wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung des Durchschnittsbetrages richtet sich nach § 45j TKG. (3) Im Übrigen darf WiTCOM eine Sperre nur durchführen, wenn (a) wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von WiTCOM in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird oder (b) ernsthafte Schäden an den Einrichtungen der WiTCOM, insbesondere des Netzes, oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb durch ein Gerät des Kunden oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht. (4) Im Falle eines Rufnummernmissbrauchs ist WiTCOM nach § 45o Satz 3 TKG unter den dort genannten Voraussetzungen zu einer Sperre gesetzlich verpflichtet. (5) Im Fall einer Sperrung des Netzzugangs durch WiTCOM wird diese Sperre zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen beschränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperrung an, darf WiTCOM den Netzzugang des Kunden insgesamt sperren (Vollsperrung). (6) Der Kunde bleibt auch im Fall der Sperrung verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte zu bezahlen. (7) WiTCOM behält sich die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Zahlungsverzuges vor. § 10 Leistungsstörungen (1) WiTCOM verpflichtet sich, Störungen des Netzbetriebes im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich zu beseitigen. (2) Ist eine Störung von WiTCOM zu vertreten und wird die vereinbarte jährliche Verfügbarkeit unterschritten, so wird der Grundpreis anteilig gemindert. (3) Hat der Kunde die Störung des Netzbetriebes zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störungsfalschmeldung vor, ist WiTCOM berechtigt, dem Kunden die durch die Entstörung bzw. die durch die Störungsfalschmeldung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. § 11 Haftung (1) Für Personenschäden haftet WiTCOM unbeschränkt. (2) Für sonstige Schäden haftet WiTCOM, wenn der Schaden von WiTCOM, ihren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. WiTCOM haftet darüber hinaus bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflichten“) oder der Verletzung übernommener Garantiepflichten, in diesen Fällen allerdings begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch mit einem Betrag von 12.500 Euro. (3) Darüber hinaus ist die Haftung der WiTCOM, ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen für fahrlässig verursachte Vermögensschäden, die sich nicht als Folge eines Personen oder Sachschadens darstellen, auf 12.500 Euro je geschädigtem Endnutzer beschränkt. Sofern WiTCOM aufgrund einer einheitlichen fahrlässigen Handlung oder eines einheitlichen fahrlässig verursachten Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern haftet, so ist die Schadensersatzpflicht in der Summe auf insgesamt höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die gesetzlichen Ansprüche auf den Ersatz eines Verzugsschadens bleiben von diesen Beschränkungen unberührt. (4) Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet WiTCOM nur, wenn WiTCOM deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgestellt wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. (5) Eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Haftung der WiTCOM, die diese gem. § 44a TKG mit einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB geschlossen hat, geht den vorstehenden Haftungsregelungen vor. (6) Im Übrigen ist die Haftung der WiTCOM ausgeschlossen. (7) Der Kunde haftet WiTCOM für sämtliche Schäden, die infolge einer unzulässigen Nutzung der Leistung entstehen. (8) Zwingende gesetzliche Regelungen, wie das Produkthaftungsgesetz, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. (9) Die persönliche Haftung von Mitarbeitern der WiTCOM ist auf die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Fälle beschränkt. (10) Ansprüche des Kunden aus Mängeln verjähren in zwei (2) Jahren. (11) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. § 12 Vertragslaufzeit, Kündigung, Vertragsende (1) Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Freischaltung des Anschlusses. (2) Jede der Vertragsparteien ist berechtigt, Einzelverträge jederzeit mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende zu kündigen. Bei CityLink – Festverbindungen sind es abweichend hiervon drei (3) Monate zum Monatsende. Jede Kündigung kann frühestens zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit erfolgen. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Erfolgt die Kündigung innerhalb der Mindestmietzeit, sind die vereinbarten monatlichen Entgelte bis zum Ende der Mindestmietzeit vom Kunden als Einmalzahlung zu leisten. (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (4) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde grob vertragswidrig handelt, insbesondere wenn er die Dienstleistungen der WiTCOM in betrügerischer Absicht in Anspruch nimmt, bei der Nutzung gegen Strafvorschriften verstößt oder ein entsprechender dringender Tatverdacht besteht. (5) WiTCOM baut bei Vertragsende ihre mobilen Einrichtungen, insbesondere Zubehör, ab und entfernt sie auf eigene Kosten. WiTCOM ist berechtigt, verlegte Leitungen und Bestandteile (insbesondere Installationsmaterial) im Grundstück zu belassen oder auf eigene Kosten zurückzubauen. § 13 Datenschutz, Fernmeldegeheimnis Personenbezogene Daten des Kunden werden nur erhoben oder verwendet, sofern der Betroffene eingewilligt hat oder die datenschutzrechtlichen Gesetze es anordnen oder zulassen. § 14 Bonitätsprüfung (1) Im Geschäftskundenbereich arbeitet WiTCOM mit Wirtschaftsauskunfteien und Kreditversicherungsgesellschaften zusammen. WiTCOM benennt dem Kunden auf Anfrage die Anschriften dieser Unternehmen, die dem Kunden auch Auskunft über die Daten erteilen, die über ihn gespeichert sind. Bei diesen können Auskünfte über den Kunden eingeholt werden. WiTCOM kann den Unternehmen auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung melden. Die Unternehmen speichern diese Daten, um den ihnen angeschlossenen Gesellschaften Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden oder zur Anschrift des Kunden zum Zwecke der Schuldnerermittlung geben zu können. (2) Im Privatkundenbereich ist WiTCOM berechtigt, bei der für den Wohnsitz des Kunden zuständigen Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditversicherung (SCHUFA) Auskünfte einzuholen. WiTCOM darf ferner der SCHUFA Daten des Kunden aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklungen (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckung) übermitteln. Soweit während des Vertragsverhältnisses solche Daten aus anderen Vertragsverhältnissen bei der Schufa anfallen, kann WiTCOM hierüber Auskunft erhalten. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der WiTCOM, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. § 15 Schlussbestimmungen (1) Macht der Kunde geltend, WiTCOM habe ihm gegenüber Pflichten aufgrund kundenschutzrelevanter Normen des TKG nicht erfüllt, kann er gebührenpflichtig die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zum Zwecke der Streitbeilegung anrufen. Dies hat schriftlich oder online auf entsprechendem Antragsformular unter Darstellung des Sachverhalts, des Begehrens und des Nachweises des Versuchs einer Einigung zu geschehen. Weitere Informationen finden sich im Internet unter der Domain www.bundesnetzagentur.de. (2) Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. (3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen WiTCOM und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (4) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist Wiesbaden Gerichtsstand. Wiesbaden, 1.4.2008
Diese AGB sowie die "AGB der WiTCOM GmbH für Internetdienstleistungen", sowie die "AGB der WiTCOM GmbH und BGB für Internet by Call" können Sie im Bereich "Dokumente/Formulare" als PDF-Dateien für den Download.
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